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Physische Anlage in Gold vs. ETFs und ETCs – steuerliche Behandlung als Rendite-Vorteil

Es gibt eine Reihe von Anlegern, die sich bisher nicht mit der physischen Anlage in Gold anfreunden können. Ein Grund ist unter anderem, dass – auch in den Medien – oftmals eine indirekte Anlage mittels ETFs bzw. Gold-ETCs als einfacher, transparenter und renditestärker dargestellt wird. Was jedoch häufig außer Acht gelassen wird: In steuerlicher Hinsicht ist die physische Anlage in Gold fast immer attraktiver als ein indirektes Investment mittels ETFs oder ETCs. Warum das so ist, darauf geht der folgende Beitrag näher ein.

Wie werden Gewinne aus einer physischen Anlage in Gold versteuert?

Zahlreiche Anleger sind der irrtümlichen Auffassung, dass Gewinne, die aus einem physischen Investment in Goldbarren oder Goldmünzen resultieren, der Abgeltungssteuer unterliegen. Dies ist im ersten Schritt eine falsche Annahme, denn es handelt sich beim Kauf bzw. Verkauf von Goldmünzen oder Goldbarren um ein privates Veräußerungsgeschäft. Das ist der erste wichtige Unterschied zur steuerlichen Behandlung im Vergleich zu den meisten ETFs und ETCs.

Grundlage für eine mögliche Versteuerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäft ist, dass überhaupt ein Gewinn entstanden ist. Der Verkaufspreis der Goldbarren muss also höher als der Kaufpreis gelegen haben. Allerdings bedeutet das keinesfalls, dass automatisch jeder Verkauf von Goldbarren oder Goldmünzen zu einer Besteuerung führt. Ganz im Gegenteil: Der Goldverkauf als privates Veräußerungsgeschäft wird nur dann besteuert, wenn die folgenden zwei Tatsachen zutreffen:

  • Haltefrist beträgt weniger als ein Jahr
  • Freigrenze von 600 Euro wird überschritten

Anders ausgedrückt: Sollte zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Goldmünzen oder Goldbarren ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegen, muss der Gewinn nicht versteuert werden und ist demzufolge komplett steuerfrei. Das gleiche gilt unter der Voraussetzung, dass die Freigrenze in Höhe von 600 Euro nicht überschritten wird. Dann ist es sogar unerheblich, ob die Haltefrist unter- oder oberhalb eines Jahres lag.

Zu beachten ist lediglich, dass es sich bei den genannten 600 Euro um eine Freigrenze handelt. Das bedeutet: Erzielen Sie mit der Anlage in Goldbarren zum Beispiel einen Gewinn in Höhe von 800 Euro und betrug die Haltedauer sechs Monate, müssen die 800 Euro komplett versteuert werden. Es handelt sich also nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, bei deren Überschreiten der volle Betrag steuerpflichtig wird. Besteuert werden die Gewinne aus der Anlage in physischem Gold übrigens mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Wichtig: Das Zwischenfazit lautet, dass aus der Anlage in physisches Gold resultierende Gewinne häufig steuerfrei bleiben!

Wie werden Gewinne aus der Anlage in ETFs und ETCs besteuert?

Oftmals empfehlen Bank- und Anlageberater als Alternative zur physischen Anlage in Gold das indirekte Investment mittels eines ETF bzw. Gold-ETC. Dabei handelt es sich um Wertpapiere, bei denen ein erzielter Gewinn als Ertrag in den Bereich der Abgeltungssteuer fällt. In den weitaus meisten Fällen müssen die Gewinne demzufolge mit 25 Prozent versteuert werden, solange der jedem Anleger zustehende Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Alleinstehend) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) im Jahr überschritten wird. Dann muss für den überschüssigen Anteil des Ertrages Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent gezahlt werden. Dies gilt sowohl für die meisten ETFs als auch für die meisten ETCs.

Die Folge ist: In vielen Fällen ist die Gesamtrendite (nach Steuern) bei der Anlage in physisches Gold höher als beim indirekten Investments in ETFs oder Gold-ETCs. Dieser Effekt wirkt sich natürlich umso stärker aus, desto höher die Anlagesumme ist. Selbst bei einem recht geringen Ertrag werden Sie zum Beispiel mit einer Anlagesumme in Höhe von 100.000 Euro aufwärts fast immer Abgeltungssteuer zahlen müssen. Selbst diese höheren Summen sind bei einem privaten Veräußerungsgeschäft hingegen steuerfrei, falls die Haltedauer mindestens ein Jahr beträgt.

Eine Ausnahme gibt es allerdings bezüglich der Versteuerung bei einem Investment in ETFs bzw. ETCs, nämlich wenn das entsprechende Wertpapier für den Anleger einen Anspruch auf die physische Lieferung der Goldbarren oder Goldmünzen beinhaltet. Lediglich unter dieser Voraussetzung ist der Verkauf der entsprechenden Wertpapiere steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof Anfang 2018 in einem Urteil bestätigt. Allerdings trifft dies nur auf relativ wenige ETFs bzw. ETCs zu, weil viele dieser Wertpapiere keinen Lieferanspruch verbriefen.

Keine Mehrwertsteuer als zusätzlicher Vorteil beim physischen Gold

Beim Thema Besteuerung gibt es noch einen weiteren Vorteil, den physisches Gold in Form von Barren oder Münzen für sich in Anspruch nehmen kann. Oftmals fällt nämlich beim Kauf des Goldes keine Mehrwertsteuer an. Lediglich eine Bedingung ist zu beachten. Diese besteht darin, dass die Reinheit bei Goldbarren mindestens 995/1000 und bei Goldmünzen mindestens 900/1000 betragen muss. Bei Goldmünzen gilt ferner, dass diese nach 1800 geprägt worden sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt eine ganze Reihe bekannter Goldmünzen, wie zum Beispiel:

  • American Eagle
  • China Panda
  • Krügerrand
  • Maple Leaf

Steuervorteile beim Lagergold der NMF OHG nutzen

Aufgrund unseres Beitrages wissen Sie nun, dass physisches Gold in vielen Fällen Steuervorteile gegenüber einem indirekten Investment mittels ETFs und ETCs hat. Diesen Steuervorteil können Sie nutzen, wenn Sie sich beispielsweise für das Produkt Lagergold der Noble Metal Factory (NMF OHG) entscheiden. In diesem Fall kaufen Sie beim erfahrenen Edelmetallhändler Goldbarren oder Goldmünzen, die anschließend in Hochsicherheitstresoren gelagert werden.

Wenn Sie die Mindesthaltedauer von einem Jahr einhalten, ist der gesamte Gewinn, den Sie mit der physischen Anlage in Goldbarren oder Goldmünzen erzielen, komplett steuerfrei. Wie bereits beschrieben, handelt es sich dann um ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem die Haltedauer von mindestens einem Jahr für die Steuerfreiheit von grundlegender Bedeutung ist.

Aber selbst unter der Voraussetzung, dass Sie sich die Goldbarren ausliefern lassen, führt dies keineswegs automatisch zu Besteuerung. Ausliefern heißt nämlich nicht Gewinne realisieren. Erst zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Barren verkaufen und es somit einen neuen Eigentümer gibt, ist zu entscheiden, ob die Gewinne steuerfrei sind oder nicht.

Hinzu kommt beim Produkt Lagergold der Noble Metal Factory neben dem Auslieferungsanspruch noch ein weiterer Vorteil, nämlich dass Sie sich nicht selbst um die Lagerung kümmern müssen. Sie müssen demzufolge keinen oft teuren Banksafe anmieten, was sich zusätzlich positiv auf die Rendite auswirkt. Nicht zuletzt werden die Bestände äußerst sicher gelagert, wobei Sie dennoch die jederzeitige Flexibilität haben, die Barren zu veräußern oder sich liefern zu lassen.

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Autor: Ronny Wagner

Ronny Wagner ist Finanz-Blogger, Geldcoach, Inhaber des Edelmetallhändlers Noble Metal Factory und Gründer der „Schule des Geldes e.V.“. Er widmet sich seit 2008 dem Thema „Finanzbildung“ und hält das für einen Teil der Allgemeinbildung. Dabei ist sein Ziel, Menschen in finanziellen Fragestellungen auszubilden, um dadurch ein Leben in Wohlstand zu erreichen.